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Ortsrecht

Die Gemeinden haben umfangreiche kommunale Aufgaben zu erfüllen. Nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ist gewährleistet, dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln können.

§ 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt die Gemeinden generell, dies durch Satzungen zu erledigen. Satzungen sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Amt Wilstermarsch

    Entschädigungssatzung des Amtes Wilstermarsch
    Geschäftsordnung Amt Wilstermarsch
    Verwaltungsgebührensatzung Amt Wilstermarsch
    Haushaltssatzung Amt Wilstermarsch für das Haushaltsjahr 2024
    Hauptsatzung Amt Wilstermarsch
    Abwasserbeseitigungsanlagensatzung Amt Wilstermarsch
    Satzung Obdachlosenunterkünfte Amt Wilstermarsch
    Satzung Benutzung Archiv Amt Wilstermarsch
    Satzung Führung Liegenschaftsdatei Amt Wilstermarsch

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