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Ortsrecht

Die Gemeinden haben umfangreiche kommunale Aufgaben zu erfüllen. Nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ist gewährleistet, dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln können.

§ 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt die Gemeinden generell, dies durch Satzungen zu erledigen. Satzungen sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Landscheide

    Straßenreinigungssatzung Landscheide
    Entschädigungssatzung Landscheide
    Feuerwehrsatzung Landscheide
    Straßenreinigungssatzung Landscheide
    Hauptsatzung Landscheide
    Straßen- und Hausnummernsatzung Landscheide
    Satzung Sondervermögen FF Landscheide
    Haushaltssatzung Landscheide für das Haushaltsjahr 2024
    Hundesteuersatzung Landscheide
    Geschäftsordnung Landscheide
    Straßenausbaubeitragssatzung Landscheide – Aufhebungssatzung
    Gebührensatzung Feuerwehr Landscheide

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